CHRISTIAN SIEBELS SEIT 1923


AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Christian Siebels & Co. GmbH Stand: 01/2016
(
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  § 1 Allgemeines 
(1) Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Leistungs- und Lieferverträge der Christian Siebels & Co. GmbH. Sie schließen allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Käufers/Bestellers aus.
 
§ 2 Angebote und Preise 
(1) Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. 
(2) Angebote behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des auf die Angebotsabgabe folgenden Monats, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. (3) Preise frei Empfangsort/Baustelle gelten unter Zugrundelegung voller Ladungen und Fuhren und voller Ausnutzung des Ladegewichts. (4) Mit der Bestellung ist neben der genauen Baustellenangabe die Rechnungsanschrift sowie bei Geräteeinsatz die voraussichtliche Dauer des Einsatzes zu benennen.
 
§ 3 Baumaschineneinsatz 
(1) Unsere Leistungen aus einem Mietvertrag beinhalten die Gestellung des Gerätes inkl. Zubehör, Betriebsstoffen und Bedienung am Aufstel-lungsort für die angegebene Mietdauer. 
(2) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, un-verschuldeter Umstände, die eine Leistung verzögern oder erschweren, sind wir berechtigt, die Gestellung des Gerätes oder dessen Belassung am Einsatzort in angemessenem Umfang hinauszuschieben. Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 
(3) Für Ereignisse höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter Umstände übernehmen wir keine Haftung. Schäden, die durch Betriebsstörungen am Gerät während des Einsatzes auf der Baustelle eintreten, berechtigen den Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, wenn wir die Betriebsstörung nicht zu vertre-ten haben. 
(4) Die Leistung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Auftraggeber alle dadurch entstehenden Kosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle möglichen Voraussetzungen für einen störungsfreien Einsatz zu schaffen. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend befahrbare Anfahrtswege vorhanden sind. 
(5) Ein ausreichend befahrbarer Anfahrtsweg verfügt über eine für Sattel- und Hängerzüge geeignete Fahrbahnbreite und Kurvenradien und ist bis zu 40 Tonnen belastbar. 
(6) Der Mieter hat alle eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigungen (Straßenbenutzung, -sperrung, etc.) rechtzeitig zu beschaffen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen durchzuführen. 
(7) Der Einsatz der Geräte erfolgt auf Risiko und Rechnung des Bestellers, er hat sämtliche uns dadurch entstehenden Kosten zu tragen. 
(8) Liegen die vom Auftraggeber zu schaffenden Voraussetzungen nicht vor, kann auch die Ausführung eines von uns bestätigten Auftrages verweigert werden. Wir sind hierbei berechtigt Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu Verlangen. 
(9) Der Mieter ist verpflichtet Verschmutzungen von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteilen, Fahrzeugen, Ländereien und Gewässern so gering wie möglich zu halten und entstandene Verschmutzungen auf eigene Kosten zu beseitigen. 
(10) Muss der Einsatz des Gerätes aus irgendwelchen Gründen zu verschieben oder gar ausfallen, so sind wir unverzüglich, spätestens jedoch am Tage vor dem vereinbarten Einsatzdatum darüber zu informieren. Andernfalls trägt der Besteller alle durch verspätete Absage entstandenen Kosten.
 
§ 4 Lieferung von Materialien und deren Abnahme 
(1) Die Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten. 
(2) Für die Be- und Entladung von schüttbaren Massengütern beträgt die Be- und Entladefrist jeweils 20 Minuten. 
(3) Die Einhaltung von Lieferfristen setzt einen ungestörten Arbeits-ablauf voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und Behinde-rungen, Mangel an Transportmitteln oder Betriebsstörungen jeglicher Art im eigenen und den mit der Erfüllung beauftragten Firmen sowie durch Verfügung von Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien die Christian Siebels & Co. GmbH für die Dauer ihrer Wirkung von der Lieferpflicht. Der Käufer ist nicht berechtigt einseitig vom Vertrag zurückzutreten. 
(4) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. 
(5) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrts-wegen eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrags gestatten. Insbesondere ist er dafür verantwortlich, dass die Be- und Entladestelle sowie die Zufahrtswege für die zur Auftragsdurchführung erforder-lichen Lkw befahrbar sind. 
(6) Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitun-gen, unterirdischen Kabeln, Schächten, sonstigen Hohlräumen oder anderweitigen Hindernissen, die die Zufahrten oder die Stand- und Betriebssi-cherheit des Fahrzeugs am Einsatzort beeinträchtigen können und auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Transportleis-tung hinsichtlich des zu befördernden Gutes oder des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.) hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Angaben Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers. 
(7) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Ver-pflichtungen, insbesondere seine Hinweis- und Mitwirkungspflichten, so haftet er dem Frachtführer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des §§ 414 II, 425 II HGB, 254, 280 BGB bleiben unberührt. 
(8) Transportschäden, Fehlmengen und andere Mängel der Ware sind am Tage des Empfangs schriftlich anzuzeigen. 
(9) Kosten und Schäden, insbesondere zusätzliche Transportkosten gehen bei unberechtigter Nichtabnahme zu Lasten des die Abnahme ver-weigernden Bestellers. 
(10) Der Besteller ist verpflichtet Verschmutzungen von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteilen, Fahrzeugen, Ländereien und Gewässern so gering wie möglich zu halten und entstandene Verschmutzungen auf eigene Kosten zu beseitigen.
 
§ 5 Frachtverträge 
(1) Für Fracht- und Transportdienstleistungen gelten die Vertrags-bedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunter-nehmer (VBGL) des Bundesverbandes Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. in ihrer neuesten Fassung. 
(2) Es wird ausdrücklich auf die Verladepflicht des Auftraggebers gem. § 5 VBGL hingewiesen. Eine etwaige Verladung unsererseits ist vergütungspflichtig. 
(3) Abweichend zu § 5, 2 VBGL beträgt die Ladezeit bei pauschal berechneten Tiefladertransporten max. 45 Minuten.
 
§ 6 Bauleistungen 
(1) Im Bereich der Baudienstleistungen arbeiten wir ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB) – in ihrer jeweils neuesten Fassung. § 7 Zahlung (1) Rechnungen sind sofort nach Empfang ohne Abzug zu zahlen. 
(2) Skontovergütungen bedürfen besonderer Vereinbarung. Unbe-rechtigte Skontoabzüge werden umgehend nachgefordert. 
(3) Im Verzugsfall wird jede Mahnung mit 5,00 € in Rechnung gestellt.
 
§ 8 Eigentumsvorbehalt 
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Christian Siebels & Co. GmbH.
 
§ 9 Gerichtsstand 
(1) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei Geschäften mit eingetragenen Unternehmen Aurich.
 
§ 10 Salvatorische Klausel 
(1) Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

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